Frost ganz ohne Frust

Betriebshof ist für Winter gerüstet / Anliegende sind bei Schnee und Eis ebenso gefordert

Streuen und räumen ist angesagt, wenn die weiße Pracht für Gefahr sorgt. Foto: Stadtverwaltung / Bähr

Schaut das Väterchen Frost vorbei, kann es gefährlich werden. Insbesondere auf den Straßen und auf den Gehwegen der 3-Länder-Stadt. Dann sind neben den mehr als 30 Mitarbeitenden des Betriebshofs auch die Anliegerinnen und Anlieger gefordert.
 
Der Betriebshof der Stadt zeigt sich bestens gerüstet. Die Fahrzeuge warten nach der Inspektion und der turnusmäßigen Auf- beziehungsweise Umrüstung auf ihren winterlichen Einsatz. Die Dienst- und Einsatzpläne der vielen engagierten Mitarbeitenden sind geschrieben und knapp 200 Tonnen Salz in den Silos auf dem Hof vorrätig.
 
Grundsätzlich gilt für den Winterdienst der Kommune: Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der konkreten Gefährdungslage. Die Art und Bedeutung des Verkehrsweges sind dabei genauso zu berücksichtigen, wie die potenzielle Gefährlichkeit und der zu erwartende Verkehr. Diese Kriterien bestimmen den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Winterdiensttätigkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte, zeitliche Reihenfolge der Streu- und Räumarbeiten oder die Räumung einer ganz bestimmten Straße besteht nicht. 
 
Laut Rechtsprechung ist eine Stadt verpflichtet, öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Für Weil am Rhein wurde eine Priorisierung nach Verkehrswichtigkeit erstellt: Ganz oben steht das Hauptverkehrsnetz, dann kommen die Busrouten, dann die Hanggebiete. Außerdem wird mit dem aktuell geltenden Räum- und Streuplan ein Schwerpunkt auf den Fuß- und Radverkehr gelegt.
 
Der Betriebshof bittet die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker, ihre Autos so zu parken, dass ein Durchkommen der Räumfahrzeuge möglich ist. Ist zu wenig Platz, wird allein schon aus Sicherheitsgründen diese Straße gemieden. Laut Straßenverkehrsordnung gilt: Es muss eine Fahrbahnbreite von 3,05 Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden. Um jedoch ohne Schwierigkeiten mit dem Schneefahrzeug durchzukommen, benötigt es mindestens 3,50 Meter Platz. 
 
Räumen und streuen ist für die Anliegerinnen und Anlieger auf den Trottoirs angesagt. Dass Fußgängerinnen und Fußgänger sicher ans Ziel gelangen und verschneite und verreiste Bürgersteige begehbar bleiben, dafür sorgt die städtische „Streupflicht-Satzung“. Sie regelt die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege.
 
Unter anderem sind Flächen, so heißt es dort, auf solche Breite zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel: mindestens auf einer Breite von 1,50 Meter. Zudem sind bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege rechtzeitig zu streuen, und zwar so, dass sie von Fußgängerinnen und Fußgängern „bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können“.
 
Die Trottoirs müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Lapidar ausgedrückt: Mit einmal schippen ist es nicht getan.
 
Zum Streuen ist laut Streupflicht-Satzung abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Und sollten auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden könnten, ist das bestreuen damit gänzlich verboten.
 
Die Streupflichtsatzung gibt es auch auf Internetseite der Stadt Weil am Rhein: Stadt Weil am Rhein