Familienpass

Die Abteilung für Soziales, Schulen und Sport nimmt während der Sprechstunden die Anträge auf Ausstellung des Familienpass entgegen: Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Dienstag 8 – 13 Uhr
Mittwoch 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Freitag 8 – 13 Uhr

Wir sind auch telefonisch (07621/704-153) und per E-Mail (doris.reiss@weil-am-rhein.de) für Sie da.

Weiler Familienpass

Die Stärkung der Situation der Familie ist auch für die Kommunen eine wichtige Aufgabe. Familien, vor allem kinderreiche, sind auf vielfältige Weise finanziell besonders belastet. Familienfreundliche Regelungen im kommunalen Bereich können solche Mehrbelastungen mildern. Aus diesem Grunde hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 08. Juni 1993 nach einer zunächst eineinhalbjährigen Erprobungsphase beschlossen, als Freiwilligkeits-leistung den „Weiler Familienpass“ einzuführen. Er verfolgt das Ziel, die Nutzung städtischer Einrichtungen und Angebote auch Familien und Alleinerziehenden mit geringerem Einkommen zu ermöglichen.

Der Weiler Familienpass umfasst fünfzehn Bereiche, für die Vergünstigungen gewährt werden. Gegenüber der bisherigen Regelung wurden die Einkommensgrenzen angepasst, um vielen Personen die Vorteile zu bieten.

Gemeinderat und Verwaltung streben eine familienfreundliche Atmosphäre für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt an.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Familien, deren Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenzen von 28.560,- € und Alleinstehende ohne im Haushalt lebende Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenzen von 14.280,- € nicht übersteigt. Angerechnet wird das Einkommen sämtlicher im Haushalt lebender Angehöriger.
  • Pro Kind erhöht sich die Einkommensgrenze für Familien um den jeweiligen Kinderfreibetrag von 3.720,00 € pro Kind.
  • Familien mit mindestens 4 im Haushalt lebenden Kindern, Alleinerziehende, sowie Familien mit mindestens einem Kind mit Behinderung, die jeweils im Haushalt leben und für die Kindergeld gewährt wird, deren Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenzen von 57.000,- € nicht übersteigt. Die o.g. Erhöhungsbeträge für Kinder werden hierauf nicht angerechnet. Angerechnet wird das Einkommen sämtlicher im Haushalt lebender Angehöriger. Für alleinerziehende Elternteile, die mit einem Partner in einer Lebensgemeinschaft leben gelten die Einkommensgrenzen für Familien.
  • Personen, die ihr Einkommen aus Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder aus laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erzielen.
  • Personen, die Wohngeld beziehen.
  • Alle Familienmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in Weil am Rhein haben.
  • Der Familienpass wird in Form von Einzelpässen für die Eltern und jedes berechtigte Kind für ein Jahr ausgestellt und auf Antrag verlängert. Dafür wird keine Gebühr erhoben.
  • Der Familienpass behält für das ganze Kalenderjahr seine Gültigkeit, auch wenn die Voraussetzungen im Laufe des Jahres entfallen.
  • Bei Personen über 16 Jahre ist der Familienpass nur in Verbindung mit dem Personalausweis, Reisepass oder Schüler- und Studentenausweis gültig.

Wo kann ich den Familienpass beantragen?

Die Abteilung für Soziales, Schulen und Sport nimmt während der Sprechstunden die Anträge auf Ausstellung des Familienpass entgegen: Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Dienstag 8 – 13 Uhr
Mittwoch 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Donnerstag 8 – 13 Uhr
Freitag 8 – 13 Uhr

Ab wann und wie lange ist der Familienpass gültig?

Grundsätzlich werden die Leistungen unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Stadt gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen und Vergünstigungen besteht nicht. Die Leistungen werden stets widerruflich gewährt. Der Familienpass gilt in der Regel vom Tag der Antragstellung an. Die Gültigkeitsdauer des Familienpasses wird von der Sozialabteilung festgesetzt und in den Familienpass eingetragen. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die Voraussetzungen noch vorliegen.

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung oder Verlängerung des Familienpasses mitzubringen?

  • Passbilder für alle Familienangehörigen ab 7 Jahren. Für Kinder genügen auch selbstgefertigte Passbilder (bitte auf der Rückseite der Bilder Name und Geburtsdatum vermerken!).
  • Bestätigung des Einwohnermeldeamtes auf dem Antragsformular (gebührenfrei).
  • Zum Nachweis des Einkommens muss grundsätzlich der verbindliche Bescheid über die Steuerfestsetzung des vorletzten Kalenderjahres vorgelegt werden. Erfolgt keine Einkommenssteuerveranlagung (Begründung muss belegt werden), und sind Einkünfte erzielt worden, so ist eine Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
  • Wohngeld- oder Sozialhilfeempfänger legen den aktuellen Wohngeld- oder Sozialhilfebescheid vor, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld den letzten Bescheid vom Arbeitsamt.
  • Wehrpflichtige oder Ersatzdienstleistende legen den Einberufungsbescheid oder Truppenausweis vor.

Welche Vergünstigungen werden gewährt?

  • Kindergarten- und Hortbeiträge
    Elternbeiträge für Zweitkinder und weitere Kinder werden nicht erhoben.
  • Ergänzende Betreuungsangebote an den Weiler Grundschulen
    Das Entgelt für Eltern, deren Kinder das Angebot der Verlässlichen Grundschule an einer Weiler Grundschule in Anspruch nehmen, reduziert sich während des ganzen Schuljahres für Familienpassinhaber auf monatlich 25,00 € für das erste Kind und auf monatlich 20,00 € für das zweite und jedes weitere Kind. Beim Angebot der Flexiblen Nachmittagsbetreuung an einer Weiler Grundschule wird eine Ermäßigung von 30% auf die Elternentgelte gewährt.
  • Volkshochschule
    Die Stadt übernimmt 30% der Kursgebühren für erwachsene Familienpassinhaber. Ausgenommen sind Reiseveranstaltungen einschließlich Tagesexkursionen und Studienfahrten.
  • Musikschule
    Bei der Anmeldung werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. Die Unterrichtsgebühren in den Hauptfächern ermäßigen sich für das zweite Familienmitglied um 15% und jeden weiteren Familienangehörigen um 35%. Bei Belegung mehrerer Hauptfächer ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren für das zweite und jedes weitere Fach um 10%.
  • Schülermonatskarten
    Schülermonatskarten werden mit 7,70 € subventioniert, vorausgesetzt, es besteht kein Erstattungsanspruch an den Landkreis Lörrach.
  • Stadtjugendpflege
    Gebühren für Veranstaltungen der Stadtjugendpflege ermäßigen sich um 30%.Die Ermäßigung der Teilnehmerbeiträge für Reiseveranstaltungen einschließlich Tagesfahrten beträgt für das
    1. Kind 20%
    2. Kind 30%
    3. Kind 50%
    Jedes weitere Kind ist beitragsfrei.
  • Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten
    Schullandheime werden täglich mit 1,50 €, Studienfahrten im Inland mit 2,00 €, Studienfahrten im Ausland mit 2,50 € bezuschusst. Anträge nehmen die Schulen entgegen.
  • Kinderausweise
    Die Ausstellung von Kinderausweisen nach dem Passgesetz erfolgt gebührenfrei.
  • Kulturelle Veranstaltungen
    Beim Besuch kultureller Veranstaltungen der Stadt Weil am Rhein ermäßigt sich der Eintrittspreis um 30%.
  • Stadtbibliothek
    Auf die Jahresausleihgebühr für AV-Gebühr für Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre Mediengebühr für Erwachsene Mediengebühr für Ehepaare wird eine Ermäßigung von 30% gewährt.
  • LAGUNA - Freibad
    Auf Saisonkarten für Erwachsene, Kinder und Jugendliche wird ein Nachlass von 20% gewährt. Die hierfür benötigten Gutscheine sind bei der Sozialabteilung im Rathaus erhältlich.
  • Zuschüsse Mittagstisch
    Die Teilnahme am Mittagstisch in Kindertageseinrichtungen und an Schulen wird mit einem Zuschuss von 2,00 € je Mittagessen gefördert.
    Dies gilt nicht für die Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen mit verlängerten Öffnungszeiten und für Kinder, deren Mittagstisch durch das Programm "Bildung und Teilhabe" gefördert wird.
  • Förderung der Ferienbetreuung
    Die mit der Stadt Weil am Rhein abgestimmten Ferienbetreuungsangebote werden mit 30 Prozent gefördert.
  • RVL-Tickets
    Inhaber eines Weiler Familienpasses können maximal zwei Viererkarten pro Monat für jeweils 4,00 € erwerben. Die Karten gelten im Weiler Stadtgebiet. Die Karten können bei den Stadtwerken Weil am Rhein beantragt werden.
  • Anwohnerparkausweis
    Die Kosten für die Anwohnerparkausweise werden bei Weiler Familienpassinhaber um 50% reduziert. Bei der Beantragung des Anwohnerparkausweises ist eine Kopie des Familienpasses des Fahrzeughalters beizufügen.

Landesfamilienpass

Mit dem Landesfamilienpass können bestimmte Familien in zahlreiche Freizeitparks, Museen, Schlösser und weitere Einrichtungen in Baden Württemberg ermäßigten oder freien Eintritt bekommen. Der Pass richtet sich an Familien ab drei Kindern oder mit einem schwerbehinderten Kind, Alleinerziehende und an Familien mit Sozialleistungsbezug (genauere Infos siehe Kasten anbei).

Mit den Gutscheinkarten können unter anderem die Wilhelma Stuttgart, die Wildkatzenwelt Stromberg, die Ravensburger Kinderwelt Kornwestheim oder das Keltenmuseum Heuneburg ermäßigt besucht werden. Weitere Highlights wie zum Beispiel das Mercedes-Benz Museum Stuttgart, das Meteorkrater-Museum Sontheim, das Schloss Heidelberg, das Residenzschloss Ludwigsburg, Technomuseum Mannheim oder das Erlebnismuseum "Schwarzwaldhaus der Sinne" in Grafenhausen stehen den berechtigten Familien und Begleitpersonen hingegen einmal im Jahr kostenlos zur Verfügung.

Der Landesfamilienpass ist ein Angebot des Landes Baden-Württemberg und gilt für Familien, die im Land ihren festen Wohnsitz haben. Neben den Eltern können in diesem Jahr auch weitere Begleitpersonen wie zum Beispiel Großeltern oder Nachbarn, welche das Kind betreuen, in den Ausweis eingetragen werden. So können auch diese Personen mit einem Familienmitglied die Vergünstigungen bei Ausflügen in Anspruch nehmen. Den Pass gibt es seit 40 Jahren im Rahmen des "Programms zur Förderung der Familie".
Der Pass ist zusammen mit den Gutscheinkarten für das laufende Jahr gegen Vorlage entsprechender Belege

Wer ist anspruchsberechtigt?

Einen Landesfamilienpass können Familien erhalten, die

  • mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. (Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind solange berechtigt, wie sie Kindergeld beziehen und mit dem Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sind);
  • nur aus einem Elternteil bestehen und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • mit einem schwer behinderten kindergeldberechtigenden Kind, das mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung besitzt, in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • SGB II- oder kindergeldzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Wo kann ich den Landesfamilienpass beantragen?

Die Abteilung für Soziales, Schulen und Sport nimmt während der Sprechstunden die Anträge auf Ausstellung des Landesfamilienpasses entgegen: Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Dienstag 8 – 13 Uhr
Mittwoch 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Donnerstag 8 – 13 Uhr
Freitag 8 – 13 Uhr