Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Freigabevermerk

26.11.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg