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Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
28.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg