Hebesätze bleiben gleich

Grundsteuer-Bescheid erhalten nur diejenigen, bei denen sich eine Änderung ergeben hat 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B haben sich nicht geändert, sofern es bei der Einstufung der Grundstücke keine Änderung gab. Foto: Pixabay

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B, so unterstreicht die Stadtverwaltung Weil am Rhein, haben sich nicht geändert, sofern es bei der Einstufung der Grundstücke keine Änderung gab. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember die Hebesätze der Grundsteuer A und B bei 275 Prozent belassen.
 
Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Bei jährlicher Zahlweise ist der 1. Juli der Fälligkeitstermin.
 
Die Zahlung erfolgt auf das im vergangenen Bescheid angegebene Konto der Stadtkasse unter Angabe des Buchungszeichens, bei erteilter SEPA-Basislastschrift werden die Beträge termingerecht abgebucht. Die Stadtverwaltung bittet die Grundsteuerpflichtigen, sich am Abbuchungsverfahren zu beteiligen. Dadurch stellen diese sicher, dass die Zahlungsfrist nicht versäumt wird.
 
Sollten die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) geändert werden, werden Änderungsbescheide erteilt. 
 
Gegen die Steuerfestsetzung – die nach dem geltenden Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg erstellt wurde - kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung startet, durch Widerspruch bei der Stadtverwaltung Weil am Rhein, Rathausplatz 1, 79576 Weil am Rhein, angefochten werden.