Gemeinsam für sichere Straßen und Wege

Betriebshof ist für Schnee und Eis gerüstet / Für Anliegerinnen und Anlieger gilt die Streupflichtsatzung

Der Betriebshof der Stadt ist bestens gerüstet: Die Fahrzeuge sind gewartet und die Mitarbeitenden wie Visar Lulaj (l.) und Jonas Geiger entsprechend eingewiesen und bereit für die Einsätze bei Schnee und Glätte. Foto: Stadtverwaltung Weil am Rhein / Bähr

Schnee verwandelt die Stadt in eine weiße Winterlandschaft. Ein sehr idyllisches Bild. Hinter den Schneeflocken verbirgt sich jedoch auch eine Menge Arbeit. Während die 35 Mitarbeitenden des Betriebshof bereitstehen, um Straßen und Wege im Stadtgebiet von Schnee und Eis zu befreien, sind auch die Anliegerinnen und Anlieger gefordert, damit niemand auf glatten Trottoirs ausrutscht.
 
Meldet der Wetterdienst Schnee, Eis oder gefrierende Nässe, dann schrillen im Betriebshof zwar keine Alarmglocken, doch greift für alle der Bereitschaftsdienst. Die Dienst- und Einsatzpläne sind geschrieben. Jede und jeder weiß, was, wie, wo und wann zu tun ist. Das Ziel ist klar: „Wir wollen möglichst alle neuralgischen Stellen geräumt oder gestreut haben, bevor der Verkehr am morgen zunimmt“, sagt der Stellvertretende Leiter des Betriebshofs, Reiner Müller. Und so kann es sein, dass sich die Fahrzeuge bereits um 4 Uhr in Bewegung setzen.
 
Der Betriebshof ist parat: Alle neun für den Winterdienst vorgesehenen Fahrzeuge und die acht Fahrzeuge der Handtruppen warten nach der Inspektion und der entsprechenden Umrüstung auf ihren Einsatz. Die Silos auf dem Gelände sind mit knapp 200 Tonnen Salz gefüllt. Doch auch hier gibt es Besonderheiten. Auf Brücken wird beispielsweise mit besonderem Salz gestreut, das die Bauteile nicht angreifen soll.
 
Für den Winterdienst der Kommune gilt ganz grundsätzlich: Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der konkreten Gefährdungslage. Die Art und Bedeutung des Verkehrsweges sind dabei genauso zu berücksichtigen, wie die potenzielle Gefährlichkeit und der zu erwartende Verkehr. Diese Kriterien bestimmen den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Winterdiensttätigkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte, zeitliche Reihenfolge der Streu- und Räumarbeiten oder die Räumung einer ganz bestimmten Straße besteht nicht.
 
Laut Rechtsprechung ist eine Stadt verpflichtet, öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Für Weil am Rhein wurde eine Priorisierung nach Verkehrswichtigkeit erstellt: Ganz oben steht das Hauptverkehrsnetz, dann kommen die Busrouten, dann die Hanggebiete. Außerdem wird mit dem aktuell geltenden Räum- und Streuplan ein Schwerpunkt auf den Fuß- und Radverkehr gelegt.
 
Der Betriebshof bittet die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker schon allein aus Eigeninteresse, ihre Autos so zu parken, dass ein Durchkommen der Räumfahrzeuge auch bei schwierigen Straßenverhältnissen möglich ist. „Auf glattem Untergrund ist die Herausforderung noch größer, an stehenden Fahrzeugen vorbeizukommen“, erklärt Müller.  Ist zu wenig Platz, wird allein schon aus Sicherheitsgründen diese Straße gemieden. Laut Straßenverkehrsordnung muss eine Fahrbahnbreite von 3,05 Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden. Um mit dem Schneefahrzeug durchzukommen, benötigt es aber mindestens 3,50 Meter Platz.
 
Nicht nur der städtische Betriebshof ist bei Schnee und Glätte gefordert – auch die Anliegerinnen und Anlieger müssen auf den Gehwegen räumen und streuen. Damit Fußgängerinnen und Fußgänger sicher unterwegs sind und Bürgersteige begehbar bleiben, gilt die städtische Streupflichtsatzung. Sie legt genau fest, welche Aufgaben beim Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege bestehen.
 
So schreibt die Satzung vor, dass Flächen in einer Breite freigehalten werden müssen, die einen sicheren und flüssigen Verkehr ermöglicht – insbesondere auch Begegnungen. In der Regel bedeutet das mindestens 1,50 Meter. Bei Schnee- oder Eisglätte sind die Gehwege rechtzeitig zu streuen, sodass sie „unter Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können“.
 
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt danach erneut Schnee oder bildet sich Glätte, ist unverzüglich und bei Bedarf mehrfach nachzuarbeiten. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Also: Einmal Schneeschippen reicht nicht.
 
Zum Streuen ist ausschließlich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche erlaubt. Der Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen gestattet. Befinden sich auf oder neben dem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhaltiges Schmelzwasser Schaden nehmen könnten, ist die Verwendung von Salz dort vollständig untersagt.
 
Die vollständige Streupflichtsatzung ist auf der Internetseite der Stadt Weil am Rhein abrufbar.